Bilanzierungspflicht

Kleingewerbetreibende dürfen Ihren Gewinn - wie alle Freiberufler und Selbstständige - mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung bei Bilanzierungspflichtigen ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung sehr einfach zu erstellen.

Aber wann ist man Kleingewerbetreibender ? Dafür hat das 'Finanzamt' im § 141 AO Umsatz- oder Gewinngrenzen benannt. Die Grenze für den Umsatz beträgt derzeit 500.000,- € und die Gewinngrenze beträgt 50.000,- €

Tipp:

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Werden diese Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten, darf das Finanzamt sie zur Bilanzierung auffordern. Die Mitteilung muss spätestens 1 Monat vor Beginn des Geschäftsjahres erfolgen, ab dem bilanziert werden soll.

Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn laut § 140 AO (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen) gilt folgendes: 'Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.'

Das heißt nichts weiter, als das auch Unternehmen bilanzieren müssen, ohne das die Umsatz- oder Gewinngrenzen gemäß § 141 AO überschritten sind, wenn diese beispielsweise nach HGB verpflichtet sind, als Vollkaufmann Bücher zu führen.

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